Arbeitsrecht Basics & Links

Kündigungsfristen:

  • Ordentliche Kündigung
    Grundkündigungsfrist: Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen (≠ Monat!) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (§ 622 I BGB).
    Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 III BGB).

    Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgtnach § 622 II BGB die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
    2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
    5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

    Achtung: Tarifliche Regelungen haben Vorrang (§ 622 IV BGB). Ebenfalls sind ggf. vorhandene vertragliche Kündigungsfristen zu prüfen ( § 622 V, VI BGB)
  • Erklärungsfrist für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung: 2 Wochen ab Kenntniserlangung von den Kündigungsgründen

gesetzliche Äußerungsfristen für den Betriebsrat:

  • ordentliche Kündigung: 1 Woche
  • außerordentliche (fristlose) Kündigung: 3 Tage
  • personelle Maßnahme: 1 Woche

Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz:

Arbeitszeiten:

Informationsseite des Gewerbeaufsichtsamtes (= zuständige Aufsichtsbehörde in Bayern) mit weiteren Informationen und Links.

Wichtige Schriftformvorschriften im Arbeitsrecht (Auswahl):

  • Kündigung / Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB)
    Hinweis: Hier ist auch die Erstzung durch die elektronische Form (§ 126a BGB ) ausgeschlossen.
  • Befristungsabrede (§ 14 IV TzBfG)
    Hinweis: Ausnahme sind Regelaltersrentenbefristungen nach § 41 SGB VI.
  • Ablehnung Übernahme/ Weiterbeschäftigungsverlangen Azubi (§ 78a I, II BetrVG)
  • Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a I des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind (§ 2 I S. 6 NachwG)
  • Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen bei Praktikanten (§ 2 Ia NachwG)
  • Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (§ 74 I HGB)
  • Ablehnung des Arbeitgebers im Rahmen einer vorzeitigen Elternzeitbeendigung (§ 16 III BEEG)
  • Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit bei teilweiser Freistellung im Rahmen der Pflegezeit (§ 3IV PflegeZG)
    Hinweis: Für die Ankündigung des Arbeitnehmers ist die Textform ausreichend (§ 3 III PflegeZG)
  • Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen einer Familienpflegezeit (§ 2a II FPfZG)
    Hinweis: Für die Ankündigung des Arbeitnehmers ist die Textform ausreichend (§ 2a I FPfZG)
  • Geltendmachung eines Anspruchs nach dem AGG (§ 15 IV S. 1 AGG)
  • Abschluss von Tarifverträgen (§ 1 II TVG15)
  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen (§ 77 II S. 1 BetrVG)

Schriftform bedeutet, dass das Dokument von allen Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden muss. Also eine sogenannte „Nassunterschrift“. Kein Scan, Fax, Stempel…

Links:

Rechner und Tools:

Allgemeine Informationen: